2.1 Basiselterngeld

Das Elterngeld fängt fehlendes Einkommen auf, wenn Eltern nach der Geburt ihres Kindes die berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken.[1] Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und den Eltern dadurch Einkommen wegfällt (Bezugsdauer: § 4 BEEG). Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens 2 und höchstens 12 Monate für sich in Anspruch nehmen. Ab dem 1.4.2024 ist ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld durch beide Elternteile nur für einen der ersten 12 Lebensmonate des Kindes möglich.[2] Möglich ist in diesen Fällen jedoch der gleichzeitige Bezug von Elterngeld Plus.[3]

Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Basiselterngeld können Eltern nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes erhalten. Danach können sie nur noch das Elterngeld Plus oder den Partnerschaftsbonus beziehen.

Für ab dem 1.9.2021 geborene Kinder gilt außerdem (§ 4 Abs. 5 BEEG): Wenn das Kind mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, bekommen die Eltern länger Elterngeld. Bis zu 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld sind möglich, je nachdem wie viele Wochen vor dem errechneten Geburtstermin das Kind geboren wurde.

[1] BSG, Urteil v. 15.12.2015, B 10 EG 3/14 R: Erholungsurlaub im Vollzeitarbeitsverhältnis unterbricht nicht die Ausübung einer den Elterngeldanspruch ausschließenden Tätigkeit.
[2] Vgl. die Regelung im neu geschaffenen und ab dem 1.4.2024 (§ 28 Abs. 1a BEEG) geltenden § 4 Abs. 6 Satz 1 BEEG.
[3] Vgl. § 4 Abs. 6 Satz 2 BEEG in der ab dem 1.4.2024 geltenden Fassung.

2.2 Elterngeld Plus

Das Elterngeld Plus soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie unterstützen und Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezugs fördern. Elterngeld Plus können Eltern doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: 1 Monat Basiselterngeld entspricht 2 Monaten Elterngeld Plus (§ 4a BEEG). Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das Elterngeld Plus halb so hoch wie das Basiselterngeld.

Elterngeld Plus des einen Elternteils kann ab dem 1.4.2024 parallel entweder zum Basiselterngeld oder zum Elterngeld Plus des anderen Elternteils bezogen werden.[1]

2.3 Partnerschaftsbonus

Eltern können jeweils bis zu 4 zusätzliche Elterngeld Plus-Monate als Partnerschaftsbonus (§ 4b BEEG) erhalten, wenn sie in diesem Zeitraum gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden[1] in Teilzeit arbeiten, um mehr Zeit für ihr Kind zu haben (zwischen 25 und 30 Stunden bei Kindern, die vor dem 1.9.2021 geboren wurden). Der Partnerschaftsbonus kann für mindestens 2 und höchstens 4 Monate beantragt werden (für Kinder, die vor dem 1.9.2021 geboren wurden, ist dies nur für 4 aufeinanderfolgende Lebensmonate möglich). Die Regelung gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

[1] LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21.5.2021, L 13 EG 18/19: Bei der Berechnung des Stundenkorridors gilt Erholungsurlaub als Ausübung der Erwerbstätigkeit – dies gilt auch bei nachträglicher Umwandlung von Erholungsurlaub in Freizeitausgleich.

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