Entgeltbescheinigungen für den Bezug von Entgeltersatzleistungen sind von den Arbeitgebern auszulösen, sobald für diesen ersichtlich ist, dass

  • der Entgeltfortzahlungsanspruch endet, weil der Anspruchszeitraum durch die aktuelle Arbeitsunfähigkeit überschritten wird,
  • eine Freistellung aufgrund der Erkrankung eines Kindes erfolgt und der Freistellungszeitraum abgerechnet wurde,
  • die Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG beginnt oder
  • sobald eine Freistellung aufgrund einer aktuellen Mitaufnahme im Krankenhaus im Sinne des § 44b SGB V erfolgt.

Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert oder ist die Entgeltersatzleistung in besonderen Fällen durch die Unfallversicherungsträger selbst zu erbringen, erhalten die Arbeitgeber vom jeweiligen Träger der Unfallversicherung ein Hinweisschreiben, das alle Angaben beinhaltet, die zur Erstattung des Datensatzes notwendig sind. Dies ist spätestens bis zum 6. Arbeitstag vor dem 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit zu übermitteln.

In allen anderen Fällen erfolgt die Auslösung des Datensatzes durch den Arbeitgeber unverzüglich nach Anforderung durch den Sozialversicherungsträger oder den Arbeitnehmer. Eine Anforderung durch den Sozialversicherungsträger im Zusammenhang mit einer Freistellung aufgrund Erkrankung oder Verletzung des Kindes ist frühestens 6 Wochen nach Beginn der Freistellung zulässig. Tritt die Erkrankung eines Kindes am 1. Tag des Beschäftigungsverhältnisses ein, ist eine Mitteilung durch die Krankenkasse zur Übersendung der Bescheinigung außerhalb des DTA EEL erforderlich, weshalb eine Anforderung entsprechend auch früher erfolgen kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge