Wird durch die Hochrechnung bei einer Netto-Einmalzahlung im ersten Quartal eines Jahres die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten, ist die Sonderzuwendung aufgrund der Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen.

Anschließend ist das Bruttoentgelt mit den für das Kalenderjahr der Zuordnung geltenden Berechnungsfaktoren erneut hochzurechnen, da der ermittelte Bruttobetrag abzüglich der gesetzlichen Abzüge wieder den tatsächlich gezahlten Nettobetrag ergeben muss.

Bei der Zuordnung zum Vorjahr verbleibt es auch, wenn sich dabei ein geringerer Bruttobetrag als bei der Zuordnung zum Kalenderjahr der Auszahlung ergibt; es findet kein Günstigkeitsvergleich statt.[1]

[1] BE v. 27.6.2001: TOP 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge