Netto-Sonderzuwendungen können im ersten Quartal eines Kalenderjahres gezahlt werden. Wird in diesen Fällen durch die Hochrechnung des Nettobetrags die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze des laufenden Kalenderjahres überschritten, ist die Sonderzuwendung aufgrund der Märzklausel[1] dem Vorjahr zuzuordnen.

Anschließend ist das Bruttoarbeitsentgelt mit den für das Kalenderjahr der Zuordnung der Sonderzuwendung geltenden Beitragsberechnungsfaktoren neu zu berechnen. Dies ist erforderlich, da der ermittelte Bruttobetrag abzüglich der darauf entfallenden gesetzlichen Abzüge zwingend wieder den gewährten Nettobetrag ergeben muss. Dabei verbleibt es bei der Zuordnung zum Vorjahr selbst dann, wenn die Neuberechnung einen niedrigeren Bruttobetrag als bei einer Zuordnung zum Kalenderjahr der Auszahlung der Sonderzuwendung ergeben sollte. Ein Günstigkeitsvergleich findet nicht statt.

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