Der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den entsprechenden Zeitraum gegenüberzustellen. Berücksichtigt werden dabei sowohl das beitragspflichtige laufende Arbeitsentgelt als auch die beitragspflichtige Einmalzahlung. Dabei sind alle Beträge zu addieren, von denen bisher (bis einschließlich Ende des Zuordnungsmonats) Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen waren. Hierbei ist die aktuell zu beurteilende Einmalzahlung jedoch nicht zu berücksichtigen. Die Differenz zwischen der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze und dem bisher gezahlten, der Beitragspflicht unterworfenen Entgelt ist mit der Einmalzahlung zu vergleichen. Ist die Einmalzahlung geringer oder entspricht sie genau der Differenz, unterliegt sie in voller Höhe der Beitragspflicht. Ist die Einmalzahlung höher als die Differenz, besteht Beitragspflicht aus der Einmalzahlung nur anteilig, d. h. nur in Höhe des Differenzbetrags. Der übersteigende Betrag bleibt im betreffenden Sozialversicherungszweig außer Ansatz. Diese Prüfung ist wegen der unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungszweigen jeweils separat durchzuführen: Einerseits für die Kranken- und Pflegeversicherung, andererseits für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der beitragspflichtigen Einmalzahlung

Ein Versicherter ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt. Sein Gehalt betrug bis zum 31.3.2024 monatlich 3.300 EUR und vom 1.4.2024 an monatlich 3.600 EUR. Am 30.11.2024 wird ein Weihnachtsgeld i. H. v. 3.400 EUR gezahlt.

Ergebnis: Das Weihnachtsgeld ist dem Monat November 2024 zuzuordnen.

Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze vom 1.1. bis 30.11.2024 = 330 SV-Tage (keine Fehlzeiten).

 
Kranken-/Pflegeversicherung    
  62.100 EUR × 330 SV-Tage = 56.925 EUR
  360 SV-Tage
 
Renten-/Arbeitslosenversicherung    
  90.600 EUR × 330 SV-Tage = 83.050 EUR
  360 SV-Tage
Bisher gezahltes Entgelt:    
  3.300 EUR × 3 Monate = 9.900 EUR
  3.600 EUR × 8 Monate = 28.800 EUR
Insgesamt:   38.700 EUR

Differenz

Kranken-/Pflegeversicherung

56.925 EUR ./. 38.700 EUR = 18.225 EUR

Renten-/Arbeitslosenversicherung

83.050 EUR ./. 38.700 EUR = 44.350 EUR

Das Weihnachtsgeld i. H. v. 3.400 EUR ist in allen Sozialversicherungszweigen voll beitragspflichtig, da die Differenz sowohl in der Kranken- und Pflegeversicherung (18.225 EUR) als auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (44.350 EUR) höher ist.

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