Nach § 76a BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Einigungsstelle. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift erhalten diejenigen Beisitzer, die dem Betrieb angehören, für ihre Tätigkeit keine Vergütung, sind aber von ihrer beruflichen Tätigkeit unter Fortzahlung ihrer Arbeitsvergütung entsprechend § 37 Abs. 2 BetrVG freizustellen. Der Vorsitzende und der Beisitzer, die nicht dem Betrieb oder Unternehmen angehören, haben gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

Ein Stundensatz von 150 EUR wurde vom Bundesarbeitsgericht bei einer Streitigkeit mittlerer Schwierigkeit gebilligt. Üblich sind mittlerweile deutlich höhere Stundensätze bzw. Tagessätze. Der Vergütungsanspruch der betriebsfremden Beisitzer beträgt 7/10 des Honorars des Vorsitzenden. Ein Sitzungstag einer Einigungsstelle verursacht regelmäßig Kosten von mehreren Tausend Euro.[1]

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