Das Verfahren beginnt mit einer Anhörung und dem Versuch einer gütlichen Einigung. Häufig kommt es dabei zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die das Einigungsstellenverfahren beendet. In anderen Fällen muss eine Entscheidung ("Spruch") durch Beschluss getroffen werden.

Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten hat. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, beteiligt sich der Vorsitzende nach Beratung durch eigene Stimmabgabe an der erneuten Beschlussfassung.

Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse nach billigem Ermessen und ist nicht an die Anträge gebunden. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen. Eine schriftliche Begründung ist nicht zwingend vorgeschrieben, dient jedoch den Interessen aller Beteiligten und ist daher stets zu empfehlen. Nach der Beschlussfassung sind Beschluss und (evtl.) Begründung unverzüglich dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zuzuleiten.

Die Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer sind bei der Beschlussfassung angemessen zu berücksichtigen. Liegt eine Ermessensüberschreitung vor, kann das Arbeitsgericht den Spruch der Einigungsstelle aufheben, ebenso, wenn die Einigungsstelle zur Entscheidung mangels gesetzlicher Grundlage gar nicht befugt war. Zu einer gerichtlichen Überprüfung kommt es nur, wenn Arbeitgeber oder Betriebsrat das Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen, gerechnet vom Tag der Zuleitung des Beschlusses an, anrufen.

In der Praxis sind Einigungsstellenverfahren häufig, aber sie enden ganz überwiegend durch eine Einigung von Arbeitgeber und Betriebsrat in der Einigungsstelle. Ein Spruch ist die Ausnahme, vor allem weil er oft nicht zu einer dauerhaften Befriedung führt, da er angefochten oder – weil er der Sache nach eine Betriebsvereinbarung ist – auch mit der gesetzlichen Frist nach § 77 Abs. 5 BetrVG gekündigt werden kann.

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