Um der Gefahr der Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Vorschriften zu begegnen, sind bestimmte Prämissen zu beachten.

Insbesondere in zeitlicher Hinsicht sollte das Einfühlungsverhältnis nur von kurzer Dauer sein. Bereits im Hinblick auf die Zweckbestimmung ist eine Zeitspanne von wenigen Tagen bis maximal einer Woche nicht zu überschreiten. Des Weiteren dürfen dem Stellenbewerber keine arbeitsrechtlichen Weisungen erteilt werden; ihm dürfen keine Arbeitspflichten auferlegt werden.

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