Der Umfang der Förderung ist vom Gesetzgeber bewusst nicht festgelegt. Er richtet sich nach den regionalen Besonderheiten des Arbeitsmarkts und den individuellen Verhältnissen des Personenkreises. Mit der Entschädigung soll der mit der Arbeit verbundene Mehraufwand abgegolten werden. So werden beispielsweise die Kosten von Arbeitskleidung und Fahrtkosten zum Arbeitsplatz abgegolten.

Dies gilt sowohl für die angemessene Höhe der Mehraufwandsentschädigung als auch für die Förderungsdauer. Auch die wöchentlichen Arbeitsstunden sind nicht vorgegeben. Sie müssen aber als Größenordnung bei der Frage des Vermeidens von Fehlanreizen berücksichtigt werden. Auch muss der stundenmäßige Einsatz die Möglichkeit zur Suche von regulären Beschäftigungen berücksichtigen (Eigenbemühungen müssen weiter geführt werden).

9.1 Beitragsfreiheit der Mehraufwandsentschädigung

Die Mehraufwandsentschädigung steht der oder dem Beschäftigten ohne jeden Abzug zu. Beitragspflicht besteht nicht, es dürfen auch keine Provisionen oder Gebühren abgezogen werden.

Für den Träger unterliegen die Zuschüsse nicht der Umsatzsteuerpflicht.

9.2 Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

Wurde einer leistungsberechtigten Person eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung zugewiesen, obwohl hierfür die Voraussetzungen nicht erfüllt waren (z. B. die Zusätzlichkeit der Arbeit fehlt), so besteht über die Mehraufwandsentschädigung hinaus ein Anspruch auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Wertersatz für die geleistete Arbeit.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge