Die zugewiesene leistungsberechtigte Person erhält die Mehraufwandsentschädigung in Form der Zuzahlung zum Bürgergeld für seine Arbeitsstunden von seinem Träger. Sie wird nur für gearbeitete Stunden gezahlt. Kein Anspruch besteht im Sinne einer Entgeltfortzahlung (z. B. Urlaub, Krankheit, Feiertage), weil eine derartige Leistung den Förderungszweck nicht erfüllen würde. Die angemessene Mehraufwandsentschädigung wird auf die Ansprüche nach dem SGB II nicht angerechnet.

Die eigentliche Leistung im Sinne des SGB II zahlen die Jobcenter (gemeinsame Einrichtung bzw. zugelassener kommunaler Träger) an den Träger. Sie setzt sich zusammen aus den Kosten

  • für die Mehraufwandsentschädigung und unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach erforderliche Kosten sowie
  • des Trägers für Qualifizierung, Anleitung und sozialpädagogische Betreuung des arbeitenden Leistungsberechtigten.

Für Letzteres kann auch eine Maßnahmepauschale festgesetzt werden.

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