Während des "Ein-Euro-Jobs" besteht der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung weiter, da der Bezug des Bürgergeldes für Erwerbsfähige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II andauert. Ebenso stellt der Bezug des Bürgergeldes für Erwerbsfähige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Der Ein-Euro-Job ist selbst nicht versicherungspflichtig. Ebenso besteht kein Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung, weil es dem dortigen Versicherungsprinzip widerspräche, wenn mit Steuermitteln Versicherungsansprüche erworben und Bezugskreisläufe entstünden.

Die ausübenden Personen werden jedoch gesetzlich unfallversichert, weil sie auch ohne Arbeitnehmerstatus Beschäftigte und in einer Arbeitsorganisation eingegliedert sind.[1] Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall besteht daher Versicherungsschutz in der Unfallversicherung.

Da die Frage der zulässigen Ausübung einer Beschäftigung durch Ausländer schon bei den Zugangsvoraussetzungen des Bürgergeldes für Erwerbsfähige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Rolle spielt, ist die Ausübung einer solchen Arbeitsgelegenheit für Ausländer erlaubnisfrei.

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