Im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses kann – anders als im Steuerrecht – in der Sozialversicherung sowohl der Ehrenamtsfreibetrag als auch der Übungsleiterfreibetrag zum Zuge kommen.

 
Praxis-Beispiel

Beitrags- und versicherungsrechtliche Wirkung beider Freibeträge

Ein im Sportverein tätiger Trainer ist gleichzeitig ehrenamtlicher Kassenwart des Vereins. Er erhält vom Verein sowohl eine Aufwandsentschädigung für die Trainertätigkeit als auch für seine Tätigkeit als Kassenwart. Bei diesem Sachverhalt können sowohl der Übungsleiterfreibetrag (seit 2021: 3.000 EUR jährlich) als auch der Ehrenamtsfreibetrag (seit 2021: 840 EUR jährlich), also insgesamt 320 EUR monatlich bzw. 3.840 EUR jährlich entgeltmindernd bei der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung in Ansatz gebracht werden.

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