2.3.1 Einnahmen aus der Tätigkeit in Kammern

Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit in Berufs- oder Standesorganisationen als Hilfsgeschäft der i. Ü. selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit sind die Vergütungen als Betriebseinnahmen aus der hauptberuflichen Tätigkeit anzusehen, soweit sie als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährt werden; z. B. bei Tätigkeit in Landwirtschafts- oder Handwerkskammer.

2.3.2 Einnahmen als Bürgermeister

Ehrenamtliche Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder sind nicht Arbeitnehmer ihrer Gemeinden, sofern sich aus der Gemeindeverfassung nichts anderes ergibt. Es handelt sich regelmäßig um eine "sonstige selbstständige Arbeit"[1]. Charakteristisch für diese nebenberuflichen Ehrenämter ist, dass ihre Ausübung an eine Wahl gebunden ist. Die steuerpflichtigen Einnahmen sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu erfassen.

Einnahmen aus Hilfstätigkeiten in Zweckverbänden sind Arbeitslohn

Etwas anderes gilt, wenn sich das Ehrenamt als Hilfstätigkeit zum Hauptberuf darstellt. Dies trifft häufig auf Bürgermeister und Landräte zu, deren Mitgliedschaft in bestimmten öffentlichen Aufsichtsorganen oder in kommunalen und regionalen Zweckverbänden an ihre hauptberufliche Funktion geknüpft ist. Einnahmen, die aus solchen ehrenamtlichen Tätigkeiten zufließen, sind Ergebnis der Arbeitnehmertätigkeit und damit Arbeitslohn aus der nichtselbstständigen Haupttätigkeit.[2]

2.3.3 Steuerfreie gesetzliche Aufwandsentschädigungen

Bezüge, die aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt werden, bleiben steuerfrei, wenn sie bundesgesetzlich oder landesgesetzlich als Aufwandsentschädigung festgesetzt und im Haushaltsplan unter einem eigenen Titel aus Aufwandsentschädigung ausgewiesen sind.[1]

Dieser großzügigen Steuerbefreiung liegt der Gedanke zugrunde, dass die öffentliche Hand für das Ehrenamt nur die entstehenden Aufwendungen ersetzt. Beispiele hierfür sind Aufwandsentschädigungen an Abgeordnete und Regierungsmitglieder.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge