Besteht mit dem Ehegatten ein Arbeitsverhältnis nicht nur auf dem Papier und wird es tatsächlich gelebt, können sich eine Reihe von steuerlichen Vorteilen ergeben. Weil die Lohnzahlungen des Arbeitgebers an seinen Ehegatten/Lebenspartner für die Mitarbeit im Betrieb als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, verringern sie den Gewinn des Unternehmens. Das führt zu einer Minderung der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbelastung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Einzelunternehmen oder eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt.

Im Gegenzug hat der angestellte Ehegatte den erhaltenen Bruttoarbeitslohn zu versteuern. Durch den Abzug von Werbungskosten, wie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder höhere Abzüge durch die Entfernungspauschale sowie durch Aufwendungen für ein Arbeitszimmer mindert sich jedoch der zu versteuernde Arbeitslohn. Zudem kann die Gestellung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung steuerlich attraktiv sein.[1] Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Ehegatten oder Lebenspartner kann auch eine betriebliche Altersversorgung aufgebaut werden, z. B. in Form

  • einer Direktversicherung,
  • eines Pensionsfonds oder
  • einer Pensionskasse sowie
  • durch die Überlassung von Vermögensbeteiligungen.[2]

Ferner können betriebsübliche vermögenswirksame Leistungen sowie steuerlich begünstigte zusätzliche Lohnteile in Form von steuerfreien oder pauschalbesteuerten Arbeitgeberleistungen gezahlt werden, z. B.

  • steuerfreie Jobtickets oder Fahrberechtigungen im öffentlichen Nahverkehr,
  • steuerfreie Zuschüsse für die Kinderbetreuung in einem Kindergarten oder Übernahme der Kindergartenbeiträge[3] oder
  • Zuschüsse als mit 15 % bzw. 20 % pauschal besteuerte Lohnteile.[4]

Aufgrund der steuerlich günstigen Gestaltungsmöglichkeiten knüpft die Finanzverwaltung strenge Voraussetzungen an die Anerkennung von Arbeitsverhältnissen mit Ehegatten/Lebenspartnern.

 
Wichtig

Kein Abzug bei Nichtanerkennung des Ehegatten-Arbeitsvertrags

Erkennt das Finanzamt das Arbeitsverhältnis steuerrechtlich nicht an, z. B. im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung, so sind die Lohnzahlungen einschließlich einbehaltener und abgeführter Lohn- und Kirchensteuerbeträge, die für den mitarbeitenden Ehegatten einbehaltenen und abgeführten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie evtl. vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber-Ehegatte erbracht hat, nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Dann gelten die Aufwendungen als für betriebsfremde Zwecke entnommen und stellen gewinnerhöhende Entnahmen dar. Wird der Betrieb als GmbH geführt, wird eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt.

Ebenso wird ein Abzug als Betriebsausgaben verweigert, wenn bestimmte Lohnteile nicht dem entsprechen, was auch fremden Dritten gezahlt werden würde. Dies gilt insbesondere bei einer kostenlosen Gestellung eines Dienstwagens. Zur Frage, ob und inwieweit eine Dienstwagengestellung zur beinahe ausschließlich privaten Nutzung der geringfügig beschäftigten Lebensgefährtin steuerlich möglich ist, siehe BFH, Beschluss v. 21.12.2017.[5] Diese Grundfrage – Dienstwagen für Ehegatten im Minijob? – hat der BFH ablehnend entschieden ("Steuerliches Aus für bedingungslose Firmenwagenbenutzung").[6]

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