Die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten. Zur Abgeltung dieser beruflichen Aufwendungen wird eine verkehrsmittelunabhängige Pauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer für die Gesamtstrecke Wohnung – erste Tätigkeitsstätte gewährt, die sich durch die sog. Fernpendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,38 EUR[1] (2021: 0,35 EUR) erhöht. Die Entfernungspauschale kommt auch für die (Teil-)Strecke zur Anwendung, für die der Arbeitnehmer einen E-Scooter benutzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer seinen eigenen oder einen vom Arbeitgeber überlassenen E-Scooter benutzt.

Wird der geldwerte Vorteil aus der Gestellung eines E-Scooters pauschal mit 15 % versteuert, ist dies in Nummer 18 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen. Insoweit entfällt der Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem E-Scooter.[2] Die Pauschalierung mit 25 % für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die eine Kürzung der Entfernungspauschale vermeidet, ist ausschließlich auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel beschränkt. Sie ist für E-Scooter nicht anwendbar.[3]

[1] Anhebung von 0,35 EUR auf 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer rückwirkend ab 1.1.2022.

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