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E-Scooter

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Zusammenfassung

 
Begriff

E-Scooter, die umgangssprachlich auch als Elektro-Tretroller oder Elektroroller bezeichnet werden, gehören verkehrsrechtlich zu den Elektrokleinstfahrzeugen. Für die mit elektronischem Antrieb ausgestatteten Zweiräder besteht Kennzeichen- und Versicherungspflicht. Außerdem benötigen sie für die Teilnahme am Straßenverkehr eine Betriebszulassung. Zulassungsfähig sind Elektroroller bis max. 20 km/h. Für das Fahren ist keine Prüfung, aber ein Mindestalter von 14 Jahren erforderlich. E-Scooter werden vor allem in Städten bei kurzen Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für die Teilstrecke zum/vom Bahnhof eingesetzt. Lohnsteuerlich ist die Frage von Interesse, ob und ggf. wie ein geldwerter Vorteil zu erfassen ist, wenn ein E-Scooter vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Außerdem ist der Werbungskostenabzug von Bedeutung, wenn der E-Scooter auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingesetzt wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: E-Scooter sind verkehrsrechtlich Kfz, die ausschließlich durch den elektrischen Motor angetrieben werden. Die rechtlichen Grundlagen für den Betrieb von E-Scootern ergeben sich aus der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung v. 6.6.2019, BGBl 2019 I S. 756 sowie dem BMF-Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 - S 2177/19/10004 :008/IV C 5 - S 2334/19/10009 :003, BStBl 2021 I S. 2205, Rz. 3. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen E-Scooter zur privaten Nutzung, sind die gesetzlichen Grundlagen der Firmenwagenbesteuerung anzuwenden, insbesondere die in § 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geregelte 1-%-Regelung. Bei Anschaffung im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030 wird die Besteuerung auf 0,25 % gekürzt. Der Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohn...

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