1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug

Ein 13. Monatsgehalt gehört zum (steuerpflichtigen) Arbeitslohn. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf eine solche Leistung hat, z. B. weil der Tarifvertrag dies vorsieht, oder ob die Zahlung freiwillig erfolgt. Die Lohnsteuer ist nach den für sonstige Bezüge geltenden Regelungen zu erheben. Der Zeitpunkt der Besteuerung bestimmt sich nach dem Zufluss.

2 Entgeltumwandlung

Eine Umwandlung des 13. Gehalts in steuerfreie oder pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen ist nur bedingt möglich. Bei der Barlohnumwandlung ist u. a. darauf zu achten, ob für die Arbeitgeberleistung eine Zusätzlichkeitsvoraussetzung gilt.[1]

Anrechnung zweckgebundener Leistungen auf 13. Gehalt

Die Anrechnung zweckgebundener Arbeitgeberleistungen auf freiwillige Sonderzahlungen, etwa ein freiwillig gewährtes Weihnachtsgeld, ist jedoch zulässig. Das Erfordernis der Zusätzlichkeit ist nur danach zu prüfen, ob der Arbeitgeber die Sonderzahlung als geschuldet zu erbringen hat. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung kann durch Anrechnung auf freiwillige Sonderleistungen erfüllt werden, z. B. durch Umwandlung einer freiwilligen Weihnachtsgeldzahlung (13. Gehalt). Unerheblich ist, dass den übrigen Arbeitnehmern stattdessen eine zweckbindungsfreie Barleistung zusteht.[2] Eine zusätzliche Leistung liegt bei freiwilligen Sonderzahlungen auch dann vor, wenn diese einem Teil der Arbeitnehmer zweckgebunden und den übrigen Arbeitnehmern verwendungsfrei zufließt.

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