Voraussetzung für die Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses ist, dass die Auslandstätigkeit für einen inländischen Lieferanten, Hersteller, Auftraggeber oder Inhaber ausländischer Mineralaufsuchungs- oder -gewinnungsrechte im Zusammenhang steht mit

  • der Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen sowie dem Einbau, der Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter; außerdem ist das Betreiben der Anlage bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt;
  • dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen;
  • der Beratung ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf Vorhaben der Nr. 1 oder 2;
  • der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit.

Die Auslandstätigkeit muss ohne Unterbrechung mindestens 3 Monate umfassen. Die 3-Monatsfrist beginnt mit Antritt der Reise ins Ausland und endet mit der endgültigen Rückkehr ins Inland. Kurze Unterbrechungen innerhalb der 3-Monatsfrist sind bis zu insgesamt 10 Kalendertagen unschädlich, wenn sie zur weiteren Durchführung oder Vorbereitung eines begünstigten Vorhabens notwendig sind. Unterbrechungen wegen Urlaubs oder Krankheit sind unschädlich, unabhängig davon, wo sich der Arbeitnehmer in dieser Zeit aufhält. Zeiten der unschädlichen Unterbrechung sind in die 3-Monatsfrist nicht einzurechnen. Unschädlich für die 3-Monatsfrist ist, wenn sich die Tätigkeit auf 2 Kalenderjahre erstreckt. Im Übrigen sind verschiedene Tätigkeiten innerhalb eines Kalenderjahres nicht zusammenzurechnen.

 
Wichtig

Steuerfreiheit erfordert Freistellungsbescheinigung

In den Fällen des Auslandstätigkeitserlasses darf der Arbeitgeber im Lohnsteuerverfahren auf die Einbehaltung der Lohnsteuer nur dann verzichten, wenn ihm das Betriebsstättenfinanzamt für die in Betracht kommenden Arbeitnehmer eine Freistellungsbescheinigung erteilt hat. Die Freistellungsbescheinigung ist bei dem für den Arbeitgeber zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zu beantragen.[1]

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