Der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1-%-Methode wird um die Aufwendungen gekürzt, die auf das Batterie- und Speichersystem entfallen. Aus Vereinfachungsgründen ist ein pauschaler Abschlag von 500 EUR pro kWh der Batteriekapazität eingeführt worden. Die Kürzung ist auf einen Maximalbetrag von 10.000 EUR begrenzt. Der pauschale Abschlag wird sukzessive um jährliche 50 EUR, der hierbei zu beachtende Höchstbetrag um jährliche 500 EUR abgeschmolzen. Der jeweilige kWh-Wert kann dem Teil 1, Feld 22 der Zulassungsbescheinigung entnommen werden.[1]

In die Vergünstigung einbezogen werden auch Brennstoffzellenfahrzeuge. Die Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist mit der im Fahrzeug gespeicherten Energie bei Brennstoffzellenfahrzeugen vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.

Die Regelung gilt für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge, die bis zum 31.12.2022 angeschafft bzw. geleast worden sind. Für Anschaffungen seit 2023 können die nach der Batteriekapazität berechneten pauschalen Abschläge nicht mehr angewendet werden.[2] Sie ist auch für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge gültig, die bereits vor dem 1.1.2013 angeschafft worden sind.

Keine Kürzung bei nur mietweiser Überlassung der Akkumulatoren

Die Kürzung des Bruttolistenpreises ist nur dort zulässig, wo der Kaufpreis auch die Batterie bzw. das Speichersystem umfasst. Modelle, bei denen die Akkumulatoren nur mietweise überlassen werden, sind von der Sonderregelung nicht betroffen.

Rundung auf volle 100 EUR nach Kürzung

Die Abrundung des Bruttolistenpreises auf volle 100 EUR ist nach der pauschalen Kürzung in Höhe des maßgebenden Abschlags vorzunehmen.[3]

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