Zahlungen des Arbeitgebers für eine Dienstwagengarage des Arbeitnehmers sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern.[1] Sie zählen (anders als die Einnahmen aus der Überlassung von Werbeflächen am eigenen Pkw, die der BFH beim Arbeitnehmer den Arbeitslohneinkünften zurechnet[2]) zu den Vermietungseinkünften, die nicht im Lohnsteuerverfahren, sondern allenfalls im Rahmen der Einkommensteuererklärung der Besteuerung unterliegen.[3]
Garagenmiete erhöht Pkw-Gesamtkosten
Die Kosten der Garagenmiete zählen zu den Pkw-Gesamtkosten des Dienstwagens. Dementsprechend erhöht das Garagengeld bei der Fahrtenbuchmethode – anders als bei der 1-%-Regelung – den Kilometersatz, der bei Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des Dienstwagens zugrunde zu legen ist.[4]
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