Aus Vereinfachungsgründen kann der monatliche geldwerte Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung zunächst mit 1/12 des Vorjahresbetrags angesetzt werden. Zulässig ist es auch, stattdessen bei der monatlichen Erhebung der Lohnsteuer vorläufig die Privatfahrten mit 0,001 % je Fahrkilometer des inländischen Listenpreises für das Fahrzeug anzusetzen.

Tatsächliche Nutzungswertermittlung zum Jahresende

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses, spätestens nach Ablauf des Kalenderjahres, ist der tatsächlich zu versteuernde Nutzungswert zu ermitteln und etwaige Differenzen zugunsten oder zulasten des Arbeitnehmers nach Maßgabe der §§ 41c, 42b EStG auszugleichen.[1]

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