Die Kosten eines Unfallschadens sind nicht in die Berechnung des Kilometersatzes für den Dienstwagen einzubeziehen, sondern als zusätzlicher geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer zu erfassen, wenn die Firma die Reparaturrechnung bzw. den Schaden wirtschaftlich trägt.[1]

Reparaturen bis 1.000 EUR netto zählen zu den Gesamtkosten

Aus praktischen Erwägungen dürfen Reparaturkosten bis zu einem Nettobetrag von 1.000 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer) weiterhin in die Gesamtkosten des Dienstwagens einbezogen werden. Im Rahmen dieser Kleinbetragsgrenze erhöhen Unfallkosten damit auch den Kilometersatz des Fahrzeugs, der für die Berechnung des geldwerten Vorteils zugrunde gelegt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer Dienst- oder Privatfahrt ereignet.[2]

 
Praxis-Tipp

Kfz-Kosten getrennt aufzeichnen

Die Fahrtenbuchmethode verlangt keine getrennte Aufzeichnung der Fahrzeugkosten in einem gesonderten Konto.[3] Gleichwohl ist dem Arbeitgeber hier zu empfehlen, in der Buchführung für jedes Fahrzeug Einzelsachkonten anzulegen. Die Ermittlung der Gesamtkosten wird dadurch wesentlich vereinfacht.

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