Die Steuerbefreiung für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektroautos[1] umfasst auch den vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen. Sie wirkt sich aber bei der Dienstwagenbesteuerung nach der 1-%-Regelung nicht aus. Bei der pauschalen Nutzungswertermittlung ist der geldwerte Vorteil für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom durch den Ansatz der Monatspauschale abgegolten.

 
Hinweis

Kürzung des geldwerten Vorteils oder Auslagenersatz

Eine Kürzung des geldwerten Vorteils ist allerdings dort möglich, wo der Arbeitnehmer die Stromladekosten für die Privatnutzung des E-Dienstwagens trägt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Aufwendungen für die Aufladung des Akkumulators trägt. Diese individuellen Kosten des Arbeitnehmers mindern als Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil. Aus Vereinfachungsgründen darf der geldwerte Vorteil seit 2021 um folgende pauschale Nutzungswerte monatlich gekürzt werden[2]:

 
  Wenn beim Arbeitgeber keine Lademöglichkeit besteht Wenn beim Arbeitgeber eine Lademöglichkeit besteht
Für Elektrofahrzeuge 70 EUR 30 EUR
Für Hybridelektrofahrzeuge 35 EUR 15 EUR

Anstelle der Kürzung des geldwerten Vorteils kann der Arbeitgeber auch die vom Arbeitnehmer getragenen Stromladekosten für den E-Dienstwagen als Auslagenersatz steuerfrei ersetzen. Die Steuerbefreiung für den Auslagenersatz bzw. die Kürzung des geldwerten Vorteils "Dienstwagen" in Höhe der genannten Pauschbeträge ist bis 31.12.2030 verlängert worden.[3]

Durch die Monatspauschalen sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den selbst bezogenen Ladestrom abgegolten. Eine zusätzliche Kürzung des geldwerten Vorteils "Firmenwagen" bzw. ein zusätzlicher steuerfreier Auslagenersatz nachgewiesener tatsächlicher Kosten durch Rechnungsbelege von öffentlichen Ladestationen ist nicht möglich. Zulässig ist es aber, für einzelne Monate von den Pauschbeträgen zum Einzelnachweis der selbst getragenen Stromkosten zu wechseln, insbesondere für solche Monate, in denen die Kosten des von Dritten bzw. von der eigenen Ladestation bezogenen Stroms über der jeweils maßgebenden Monatspauschale liegen. Sowohl die Kosten bei der Nutzung öffentlicher Ladestationen als auch beim Stromtanken an der eigenen Wallbox sind detailliert bzgl. der bezogenen Strommenge und des jeweiligen Strompreises pro kWh für die jeweiligen Monate vom Arbeitnehmer zu belegen. Der Arbeitgeber hat die Nachweise als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

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