Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Ohne abweichende arbeitsvertragliche Regelung sind Dienstreisezeiten als gewöhnliche Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt ohne Weiteres in Arbeitsverhältnissen, in denen die Reisetätigkeit zur geschuldeten Hauptleistung gehört oder der Arbeitnehmer während der Reise angeordnete Arbeitsleistungen (z. B. Aktenbearbeitung, E-Mail-Bearbeitung, Telefonate) erbringt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Arbeitnehmer während einer Dienstreise oftmals zu erheblichen Teilen nicht seiner eigentlich geschuldeten Tätigkeit nachgeht. Zu den "versprochenen Diensten" nach § 611 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Dazu zählt auch die Anreise zu Fortbildungsveranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der beruflichen Leistungsmöglichkeit dienen, sofern diese Fortbildungen berufsrechtlich gefordert werden. Reisezeiten zu Fortbildungsveranstaltungen, die weder berufsrechtlich erforderlich noch vom Arbeitgeber angeordnet sind, stellen keine vergütungspflichtige Arbeitszeit dar. Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit an einer auswärtigen Arbeitsstelle zu erbringen, leistet er mit den Fahrten zum Kunden und zurück vergütungspflichtige Arbeit, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und Fahrtende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer während einer Dienstreise keine ausreichende Möglichkeit zur freien Einteilung seiner Zeit hat. Er erfüllt ein fremdes Bedürfnis und stellt dem Arbeitgeber seine Zeit zur Verfügung.
Die Vergütungspflicht entfällt daher auch nicht für Zeiten, in denen sich der Arbeitneh...