Die Bestellung des Inklusionsbeauftragten erfolgt grundsätzlich durch einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers, indem er einen Auftrag i. S. v. § 662 BGB erteilt. Es besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und auch nach den meisten Personalvertretungsgesetzen der Länder kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats[1]. Allerdings ist nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die SBV vor einer Bestellung anzuhören; denn die Auswahl ist eine Angelegenheit, welche die Interessen der schwerbehinderten Menschen als Gruppe berührt. Zur Annahme des Auftrags besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Der Arbeitgeber muss daher durch eine entsprechende Gestaltung von Dienst- oder Arbeitsverträgen dafür Sorge tragen, dass sich eine Person zur Annahme bereit erklärt. Das Gesetz enthält keine Vorgaben, wer zum Inklusionsbeauftragten bestellt werden soll. In vielen Betrieben ist es üblich, einen Personalverantwortlichen oder Sicherheitsingenieur damit zu beauftragen. Der Arbeitgeber kann auch einen freien Mitarbeiter für diese Aufgabe heranziehen. Es muss nur gewährleistet sein, dass die beauftragte Person auch genügend sachkundig ist und genügend Kompetenz und Zeit hat, die Aufgabe wahrzunehmen. Von daher ist es bedenklich, wenn im Unternehmen die Tradition besteht, dem jüngsten Personalreferenten schon in der Einarbeitungszeit diese Aufgabe zusätzlich zu übertragen. Nach der Bestellung hat der Arbeitgeber unverzüglich den Inklusionsbeauftragten dem für seinen Betriebssitz zuständigen Arbeitsagenturen und Integrationsämtern zu benennen.[2] Die Nichterfüllung dieser Pflicht wird mit Bußgeld bis zu 10.000 EUR geahndet.[3]

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