Jeder Arbeitgeber hat nach § 181 SGB IX einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, "verantwortlich" vertritt. Damit soll sichergestellt werden, dass die schwerbehinderten Beschäftigten einen Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite haben, der sich mit ihren Problemen auskennt und dem sie ihre Beschwerden und Anregungen vortragen können. Notwendig ist die Beauftragung auch für die in § 182 SGB IX vorgeschriebene Zusammenarbeit mit der SBV, dem Betriebsrat sowie den mit der Durchführung von Aufgaben nach dem SGB IX beauftragten Behörden, das sind Arbeitsagentur, Versorgungs- und Integrationsamt. Die Pflicht zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber nach § 154 SGB IX beschäftigungspflichtig ist. Voraussetzung ist lediglich, dass überhaupt ein gleichgestellter oder schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird. Die Pflicht zur Bestellung trifft den privaten Arbeitgeber nicht als Betriebsinhaber, sondern als Unternehmer. Folglich bedarf es im Regelfall nur der Bestellung eines Inklusionsbeauftragten für das gesamte Unternehmen. Dabei soll jedoch gesichert sein, dass in sämtlichen Betrieben die schwerbehinderten Menschen einen präsenten Ansprechpartner finden. Deshalb ist in § 181 Satz 1 2. Halbsatz SGB IX aufgenommen, dass erforderlichenfalls mehrere Inklusionsbeauftragte zu bestellen sind. Es handelt sich nicht nur um eine Obliegenheit, deren Erfüllung den Arbeitgeber nach dem Ordnungswidrigkeitsrecht entlastet[1], sondern auch um eine Pflicht gegenüber der SBV. Diese hat Anspruch, einen bestimmten Verhandlungspartner zu erhalten. Folglich kann im Beschlussverfahren die SBV den Arbeitgeber zur Bestellung eines Beauftragten anhalten.

[1] S. dazu Abschn. 4.2.6.

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