Bereits ab dem 60. Lebensjahr entfällt der gesetzlich vorgeschriebene 10 %ige Beitragszuschlag für die Alterungsrückstellungen. Diese Mittel werden verzinslich angelegt und zweckgebunden eingesetzt – um Beitragssteigerungen ab dem 65. Lebensjahr zu vermeiden. Der Zuschlag wird als Bestandteil des Gesamtbeitrags vom Arbeitgeber bezuschusst.

Zusätzlich bieten die privaten Versicherungsunternehmen Tarife mit einer Beitragsentlastungskomponente an. Damit erwerben Versicherungsnehmer die Garantie, dass der Monatsbeitrag mit dem Erreichen eines bestimmten Lebensjahres sinkt.

Vom Arbeitgeber werden die zusätzlichen Kosten für einen Beitragsentlastungstarif bezuschusst, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Vereinbarung muss integrierter Bestandteil des PKV-Vertrags sein. Damit sind die dafür aufgewandten Beiträge keine selbstständigen Zusatzbeiträge.
  • Für die gesamte Laufzeit der Versicherung müssen die Beiträge gezahlt werden.
  • Wird der PKV-Vertrag gekündigt, werden keine Leistungen für die damit ebenfalls wegfallende Beitragsentlastung gezahlt.
 
Praxis-Tipp

Kündigung der Krankentagegeldversicherung

Mit Rentenbeginn ist die Versicherung des Krankentagegeldes nicht mehr notwendig. Dieser Vertragsbestandteil kann gekündigt werden.

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