§ 10 Abs. 4 MPVerfVO schließlich regelt im Zusammenspiel mit § 19 und § 21 der MPVerfVO den Umgang mit sog. Stationenprüfungen für Situationsaufgaben oder Arbeitsproben. Unter diesem Begriff versteht die Praxis Prüfungstermine, an denen die Prüflinge nacheinander verschiedene Stationen durchlaufen. An jeder dieser Stationen werden einzelne (unselbstständige) Teilleistungen abgenommen, aus denen sich die Prüfungsleistung insgesamt zusammensetzt.

Absatz 4 regelt dabei, welche Vorgaben die Meisterprüfungsausschüsse bei Errichtung einer Prüfungskommission für einen solchen Termin zu beachten haben.

Nach Satz 1 ist die Prüfungskommission mit so vielen Personen zu besetzen, wie Teilleistungen abzunehmen und zu bewerten sind. Nach Satz 2 ist bei deren Benennung darauf zu achten, dass die Abnahme und Bewertung jeder Teilleistung durch eine Person zu erfolgen hat, die den Anforderungen des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 genügt.

Diese Vorgaben ermöglichen im Interesse einer flexiblen Prüfungsgestaltung die effiziente Zuteilung des zur Verfügung stehenden Prüfungspersonals. Zugleich stellen sie sicher, dass jede Teilleistung an jeder Station ein hinreichend fachlich qualifizierter Prüfender prüft. Die Wahl dieser Prüfungsform gerät somit nicht in Konflikt mit dem berechtigten Interesse des Prüflings, dass über seine Prüfungsleistung in jedem Teilabschnitt des Prüfungstermins qualifiziertes Personal befindet.

Absatz 4 Satz 3 fordert weiter, dass die Prüfungskommission insgesamt möglichst ausgewogen mit Arbeitgeber- und Gesellenvertretern besetzt werden soll. Da insbesondere bei einer ungeraden Anzahl an Stationen eine genau hälftige Besetzung ausgeschlossen ist, fordert Satz 3 bewusst nur eine "möglichst" ausgewogene Besetzung und gestaltet dieses Gebot als "Soll"-Vorgabe aus. Diese Regelung gewährleistet, dass grundsätzlich auch in jeder Prüfungskommission für eine Stationenprüfung die Geselleninteressen jeweils qualifiziert vertreten werden. Nach Absatz 4 Satz 4 schließlich ist aus dem Kreis der Mitglieder ein Vorsitzender der Prüfungskommission zu bestimmen. Dieser Vorsitzende hat insbesondere nach den §§ 19 Abs. 2 Satz 2 und 21 Abs. 2 MPVerfVO aus den Bewertungen der einzelnen Teilleistungen die abschließende Bewertung der Prüfungsleistung zu ermitteln. Zudem bietet sich an, dass er insgesamt die organisatorische Verantwortung und Leitung der Stationenprüfung übernimmt.

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