In Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung müssen beide Mitglieder in dem Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe, in dem der Prüfling geprüft wird, die Meisterprüfung abgelegt haben, das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder, im Falle eines zulassungspflichtigen Handwerks, in ihm als Betriebsleiter tätig sein. Diese Vorgabe stellt sicher, dass nur eine fachlich hinreichend qualifizierte Prüfungskommission über die Prüfungsleistung eines Prüflings bestimmt. Dies trägt dem Bezug solcher Prüfungen zur Berufsfreiheit des Prüflings Rechnung.[1]

[1] § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 MPVerfVO.

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