Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMA mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre "Titel einsetzen". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMA vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

 

1.

Spezifische Gefährdungsfaktoren,

 

2.

Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen,

 

3.

Spezifische Arbeitsverfahren,

 

4.

Spezifische Arbeitsstätten,

 

5.

Spezifische personalbezogene Themen.

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

  • Rahmenthema 1 (... LE) aus dem Themenfeld "...".

    (angesprochen werden insbesondere die Unterthemen)

  • ...

    (an dieser Stelle erläutert jeder Unfallversicherungsträger die benannten Rahmenthemen durch Angaben zum vorgesehenen Mindestumfang (Anzahl der Lehreinheiten) und zu den Inhalten (in Stichworten). Letzteres gilt auch für Inhalte einer eventuell vorgesehenen Selbstlernphase IV)

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

[1] Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindlichen Regelungen.

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