(1) 1Für schweizerische Arbeitnehmer, die die Grenzgängereigenschaft im Sinn des Artikels 15a Absatz 2 des Abkommens erfüllen, gilt ein von § 39d des Einkommensteuergesetzes abweichendes eigenständiges Lohnsteuerabzugsverfahren. 2Der abweichende Lohnsteuerabzug gilt auch dann, wenn der schweizerische Grenzgänger ausnahmsweise unbeschränkt oder erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, weil eine Doppelansässigkeit vorliegt und Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens nicht anzuwenden ist oder unter den übrigen Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes der Arbeitslohn aus einer deutschen öffentlichen Kasse bezogen wird.

 

(2) 1Für den Begriff des Arbeitslohns gilt § 2 der Lohnsteuer- Durchführungsverordnung. 2Persönliche Abzüge, wie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, für die grundsätzlich eine Freibetragseintragung in Frage kommt (§§ 39a, 39d Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes), dürfen die Bemessungsgrundlage für die ermäßigte Lohnsteuer nicht kürzen.

 

(3) 1Artikel 15a Absatz 1 Satz 3 gilt auch für die Fälle der pauschalen Lohnsteuer. 2Der nach dem Einkommensteuergesetz maßgebliche Pauschsteuersatz von 15 Prozent oder 25 Prozent wird entsprechend ermäßigt. 3Dies gilt unabhängig davon, ob eine pauschale Lohnsteuer, wie bei Aushilfs- oder Teilzeitkräften für den gesamten Arbeitslohn oder wie bei Zukunftssicherungsleistungen neben dem übrigen Arbeitslohn, in Frage kommt.

 

(4) 1Wenn der Arbeitnehmer[1] [Bis 31.12.2014: Arbeitgeber] während des gesamten Kalenderjahrs an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt, ist die volle Steuer einzubehalten. 2Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber erkennt, dass der Arbeitnehmer die 60 Tage voraussichtlich überschreiten wird.

[1] Geändert durch Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020. Anzuwenden ab 01.01.2015.

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