Dem Ausbildenden ist es untersagt, den Auszubildenden mit ausbildungsfremden Tätigkeiten zu betrauen. Sog. Botengänge, d. h. private Besorgungen für andere Mitarbeiter zählen nicht zu den Tätigkeiten, die ihm übertragen werden dürfen. Reinigungsarbeiten an Maschinen und Werkzeugen bzw. anderen Arbeitsmitteln sind aber zulässig. Überschreitet der Ausbildende bei der Ausübung seines Direktionsrechts die durch § 14 BBiG durchzogenen Grenzen, so kann sich der Auszubildende bei der zuständigen Berufsorganisation und dem Betriebsrat[1] beschweren, ihm steht darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht zu. Nach vorheriger Abmahnung kommt auch bei fortgesetzter Übertragung ausbildungsfremder Tätigkeiten der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung durch den Auszubildenden in Betracht.

Der Ausbildende muss die für die Ausbildung erforderliche persönliche und fachliche Eignung[2] aufweisen. Erfüllt er diese Voraussetzungen nicht selbst, so kann er einen hierzu qualifizierten Ausbilder beauftragen.[3] Auch der Ausbilder muss in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse aufgenommen werden.[4] Erfüllt der Ausbildende seine sich aus § 14 BBiG gegebene Ausbildungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß, so sind die nachfolgenden Sanktionen denkbar:

  • Verhängung einer Geldbuße[5];
  • Untersagung der Ausbildung wegen des Fehlens der persönlichen oder fachlichen Eignung bzw. der Ungeeignetheit der Ausbildungsstätte[6];
  • Schadensersatzpflicht wegen Schlechterfüllung des Berufsausbildungsvertrags[7];
  • außerordentliche Kündigung des Auszubildenden nach erfolgloser Abmahnung[8];
  • Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Berufsausbildungsvertrag.[9]

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