Leitsatz (redaktionell)

1. Verletzt ein Ausbildender seine Ausbildungspflicht nach BBiG § 6 Abs 1 Nr 1, so schuldet er dem Auszubildenden Ersatz des dadurch entstehenden Schadens, zB des entgangenen Verdienstes.

2. Wird ein künftiger Industriekaufmann in seiner Lehrzeit nicht mit Buch haltungsarbeiten in der Praxis vertraut gemacht, so liegt darin regelmäßig eine Verletzung der Ausbildungspflicht.

3. Der Auszubildende muß sich gemäß BGB § 254 mitwirkendes Verschulden zurechnen lassen, wenn er sich nicht bemüht, das Ausbildungsziel zu erreichen (BBiG § 9). Zur Darlegung eines Mitverschuldens genügt jedoch nicht der pauschale Vorwurf der Faulheit oder Lernunwilligkeit; es muß konkret vorgetragen werden, was der Auszubildende oder dessen gesetzlichen Vertreter versäumt haben.

 

Orientierungssatz

Minderjährige bedürfen für Verzicht auf Ansprüche aus dem Lehrvertrag (Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung) der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.

 

Normenkette

BBiG § 9; BGB §§ 107, 254, 276; BBiG § 6 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 04.06.1975; Aktenzeichen 2 Sa 420/74)

 

Fundstellen

DB 1976, 2216 (LT1-3)

NJW 1977, 74

NJW 1977, 74-75 (LT1-3)

EzB BBiG § 6 Abs 1 Nr 1, Nr 12 (L1-3)

EzB BBiG § 9, Nr 28 (L1-3)

EzB BGB § 611 Ausbildungsverhältnis, Nr 9 (L1-3)

EzB BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers, Nr 6 (LT1-3)

AP § 6 BBiG (LT1-3), Nr 2

AR-Blattei, Berufsausbildung Entsch 19 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 400 Nr 19 (LT1-3)

EzA § 6 BBiG, Nr 2 (LT1-3)

GewArch 1977, 61-62 (LT1-3)

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