§ 7a BBiG sieht seit dem 1.1.2020 die Möglichkeit einer Teilzeitausbildung vor, wobei die Parteien des Ausbildungsvertrags sich auch nur für bestimmte Zeiträume auf eine Teilzeitausbildung einigen können. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Teilzeitausbildung gibt es hingegen nicht. Insofern beschränkt sich § 7a BBiG im Wesentlichen auf die Regelung der notwendigen Rechtsfolgen im Falle einer Teilzeitvereinbarung, wie etwa der entsprechenden Verlängerung der Ausbildungszeit[1], wobei interessant ist, dass höchstens die 1,5-fache Dauer der Ausbildungszeit vorgesehen ist. Eine 3-jährige Ausbildungszeit verlängert sich also auch bei einer Teilzeit von 50 % nur auf 4,5 Jahre. Ggf. hat der Gesetzgeber dabei berücksichtigt, dass am Berufsschulunterricht nicht in Teilzeit teilgenommen werden kann, dieser also stets wie bei Vollzeitauszubildenden absolviert werden muss. Denn die Schulgesetze der Länder sehen insoweit keine nach § 7a BBiG entsprechenden Regelungen vor. Teilzeitauszubildenden ist eine Ausbildungsvergütung in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Ausbildungszeit an der eines vergleichbaren Auszubildenden in Vollzeit entspricht.[2]

Daher muss auch die Mindestvergütung des § 17 Abs. 2 BBiG nur im Verhältnis zur Teilzeitquote eingehalten werden.[3] Die Ausbildungsvergütung muss auch bei der Teilzeitausbildung während der verlängerten Dauer des Ausbildungsverhältnisses nicht weiter ansteigen.[4]

[4] § 17 Abs. 5 Satz 3 BBiG; eingefügt durch das Gesetz vom 28.6.2022, BGBl. I 2022 S. 969.

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