
Hat der Arbeitgeber Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmale zu berücksichtigen[1], ist der Solidaritätszuschlag nicht von der üblichen tatsächlichen Lohnsteuer zu berechnen. Denn im Gegensatz zur Lohnsteuerermittlung werden bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags Kinderfreibeträge berücksichtigt. Folglich ist in diesen Fällen die Bemessungsgrundlage eine fiktive Lohnsteuer, die sich aus dem um die Freibeträge für Kinder verminderten Arbeitslohn ergibt. Dabei sind sowohl beim Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers als auch bei der Einkommensteuerveranlagung stets die Jahresbeträge der Kinderfreibeträge anzusetzen.
Folglich kann der Solidaritätszuschlag nur dann direkt nach der einzubehaltenden Lohnsteuer berechnet werden (i. d. R. 5,5 % der Lohnsteuer, der sog. Milderungsbereich sollte beachtet werden, wenn nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen keine Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind.
Dagegen wird bei Arbeitnehmern mit Kinderfreibeträgen als Lohnsteuerabzugsmerkmal der Solidaritätszuschlag aus einem (wie zuvor beschriebenen) gesondert ermittelten Lohnsteuerbetrag berechnet (unter Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Kinderbetreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf).
Kinderfreibeträge: Solidaritätszuschlag aus gesondert ermitteltem Einkommensteuerbetrag
Ein gesetzlich kranken- und rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bezieht in 2020 einen Monatslohn von 3.300 EUR. Seine ELStAM enthalten folgende Merkmale: Steuerklasse III, Kinderfreibeträge 1,0. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird die Splittingtabelle angewendet.
Jahreslohn (12 x 3.300 EUR) | 39.600 EUR |
Abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag | - 1.000 EUR |
Abzgl. Sonderausgaben-Pauschbetrag | - 36 EUR |
Abzgl. Vorsorgeaufwendungen (angenommen) | - 4.772 EUR |
Zu versteuerndes Einkommen | 33.792 EUR |
Abzgl. Kinderfreibeträge und Betreuungsfreibeträge | - 7.812 EUR |
Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag | 25.980 EUR |
Einkommensteuer 2020 nach Splittingtabelle | 1.252 EUR |
Aufgrund der Nullzone bis zu einer jährlichen Einkommensteuer von 1.944 EUR (Splittingverfahren) im Jahr 2020 ist kein Solidaritätszuschlag zu erheben | 0 EUR |
Abwandlung für 2021: Berechnung des Solidaritätszuschlags bei hohem Einkommen
Ein gesetzlich kranken- und rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer hat in 2021 einen Jahresbruttolohn von über 221.900 EUR. Seine ELStAM enthalten folgende Merkmale: Steuerklasse III, 2 Kinder. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird die Splittingtabelle angewandt.
Ergebnis: Die Eheleute werden den bisherigen Betrag weiterhin in gleicher Höhe entrichten. Aufgrund der Höhe des Jahresbruttolohns entfällt eine teilweise Befreiung von der Solidaritätszuschlagszahlung.
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