Im Übrigen kann auch der bei der Pauschalbesteuerung von Zukunftssicherungsleistungen zu erhebende Solidaritätszuschlag ebenso wie die pauschale Lohnsteuer arbeitsrechtlich durch eine Barlohnkürzung finanziert werden. Das führt jedoch nicht dazu, dass der dem Lohnsteuerabzug unterliegende Arbeitslohn um die abgewälzten pauschalen Steuerbeträge sinkt.

 
Praxis-Beispiel

Durch Barlohnkürzung finanzierte Steuer stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar

Ein Arbeitnehmer (keiner Religionsgemeinschaft angehörend) mit einem monatlichen Bruttobarlohn von 4.000 EUR erhält aufgrund einer Änderung des Arbeitsvertrags einen Barlohn von 3.823,20 EUR. Aus dem Differenzbetrag von 176,80 EUR zu dem bisherigen Bruttobarlohn überweist der Arbeitgeber 146 EUR monatlich auf einen Direktversicherungsvertrag (Altvertrag und ggf. Verzicht auf Steuerfreiheit); an das Betriebsstättenfinanzamt werden monatlich 29,20 EUR (20 % aus 146 EUR) pauschale Lohnsteuer und 1,60 EUR (5,5 % aus 29,20 EUR) Solidaritätszuschlag abgeführt.

Ergebnis: Dem Lohnsteuerabzug nach der Lohnsteuertabelle unterliegt ein Monatslohn von 3.854 EUR (Barlohn 3.823,20 EUR zuzüglich der abgewälzten pauschalen Steuerbeträge von 29,20 EUR Lohnsteuer und 1,60 EUR Solidaritätszuschlag).

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