(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten im steuerlichen Sinne ansässig sind.

 

(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen oder juristische Personen einschließlich sonstiger selbständiger Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden.

 

(3) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltes, des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung oder auf Grund der Tatsache, daß sie dort gegründet worden ist, steuerpflichtig ist.

 

(4) Ist nach Absatz 3 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

 

a)

1Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. 2Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

 

b)

kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

 

c)

kann nach den Buchstaben a und b nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person ansässig ist, so entscheiden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten über den Fall in dem in Artikel 22 dieses Abkommens vorgesehenen Verständigungsverfahren.

 

(5) Ist nach Absatz 3 dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

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