BMF, 20.10.2006, IV B 5 - S 1301 CHE - 55/06

Bezug: BMF-Schreiben vom 19.9.1994, IV C 6 – S 1301 Schz – 60/94 (BStBl 1994 I S. 683) geändert durch BMF-Schreiben vom 7.7.1997, IV C 6 – S 1301 Schz 37/97 (BStBl 1997 I S. 723)

1 Anlage

Gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11.8.1971 (DBA) hat ein Grenzgänger seine Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde nachzuweisen. Die dafür vorgesehene „Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugssteuern nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3 des Abkommens und des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.1991” muss der Grenzgänger sodann seinem Arbeitgeber vorlegen, um eine Begrenzung der im Abzugswege erhobenen Steuer auf 4,5 % des Bruttobetrages der Vergütungen zu erreichen.

Der entsprechende Vordruck Gre-1 wurde im Jahr 2000 im Hinblick auf die Anwendung von Art. 4 Abs. 4 DBA um Angaben zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme ergänzt und ist seitdem in der neuen Fassung zu verwenden. Gleichwohl werden häufig noch alte Vordrucke verwendet.

Im Hinblick auf die seinerzeit erfolgte Veröffentlichung des Vordrucks Gre-1 (Hinweis auf Tz. 06 des BMF-Schreibens vom 19.9.1994, IV C 6 – S 1301 Schz – 60/94) wird dieses Schreiben mit dem aktuellen Vordruck Gre-1 als Anlage veröffentlicht.

 

Anlage

(hier nic ht enthalten)

 

Normenkette

DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 1 Satz 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2007, 68

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