OFD Frankfurt, 16.11.2015, S 1301 A - CH.37 - St 58

Bezug: Einführungsschreiben zur Grenzgängerbesteuerung (BMF-Schreiben vom 19.9.1994, BStBl 1994 I S. 683)

Gemäß Artikel 15a Abs. 1 Satz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11.8.1971 (DBA Schweiz) hat ein Grenzgänger seine Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde nachzuweisen.

Die dafür vorgesehene „Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugssteuern nach Art. 15a Abs. 1 Satz 3 des Abkommens und des Verhandlungsprotokolls vom 18.12.1991” muss der Grenzgänger sodann seinem Arbeitgeber vorlegen, um eine Begrenzung der im Abzugswege erhobenen Steuer auf 4,5 v.H. des Bruttobetrages der Vergütungen zu erreichen, vgl. auch § 5 und § 17 Abs. 3 der KonsVerCHEV, ofix: INT/30.

Der aktuell zu verwendende Vordruck (Gre-1) wurde mit BMF-Schreiben vom 20.10.2006, BStBl 2007 I S. 68 veröffentlicht.

Die Bescheinigung für das jeweilige Folgejahr wird dem Grenzgänger ohne Antrag von der zuständigen Steuerbehörde durch den Vordruck (Gre-2) erteilt. Bei Arbeitgeberwechsel ist eine neue Bescheinigung zu beantragen.

Stellt der Arbeitgeber fest, dass die Grenzgängereigenschaft aufgrund der entsprechenden Nichtrückkehrtage entfällt (vgl. Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz), hat er die Nichtrückkehrtage mit dem Vordruck (Gre-3) zu bescheinigen, siehe auch ofix: INT/32.

Hinsichtlich der Durchführung der Grenzgängerbesteuerung wird auf das „Einführungsschreiben zur Grenzgängerbesteuerung Schweiz” verwiesen (BMF-Schreiben vom 19.9.1994, BStBl 1994 I S. 683 und BMF-Schreiben vom 7.7.1997, BStBl 1997 I S. 723).

 

Normenkette

DBA-Schweiz Art. 15 a Abs. 1 Satz 3

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