(1) 1Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" jede Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes der Gründung als juristische Person durch Registrierung, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Kriteriums steuerpflichtig ist. 2Dieser Ausdruck umfaßt jedoch nicht Personen, die in diesem Staat nur in bezug auf Einkünfte aus Quellen in diesem Staat oder in bezug auf in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig sind.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gelten folgende Bestimmungen:
c) |
hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten; so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; |
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt diese in dem Vertragsstaat als ansässig, in dem sich ihre tatsächliche Geschäftsleitung befindet.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen