(1) 1Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Warschau ausgetauscht. 3Das beiliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden[1]:
a) |
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs zufließen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; |
c) |
bezüglich des Informationsaustausches nach Artikel 27 ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; |
d) |
bezüglich der Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern nach Artikel 28, wenn die zuständigen Behörden Einzelheiten, wie Artikel 28 durchzuführen ist, im Wege eines Verständigungsverfahrens nach Artikel 26 schriftlich vereinbart haben. |
(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten das Abkommen vom 18. Dezember 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie die dazugehörigen Protokolle außer Kraft
b) |
bei den übrigen Steuern bezüglich der Steuern, die für Zeiträume beginnend ab dem 1. Januar des Jahres erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem dieses Abkommen in Kraft getreten ist. |
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