(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

 

(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft[1] und ist anzuwenden

 

a)

in Irland

i)

bei der Einkommensteuer, der allgemeine Sozialabgabe ("universal social charge") und der Steuer vom Veräußerungsgewinn für alle Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

ii)

bei der Körperschaftsteuer für alle Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

 

b)

in Deutschland

i)

bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;

ii)

bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

 

(3) Das am 17. Oktober 1962 in Dublin unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer in der Fassung des am 25. Mai 2010 in Berlin unterzeichneten Protokolls (im Folgenden als das "Abkommen von 1962" bezeichnet) ist mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens ab den Zeitpunkten nicht mehr anzuwenden, an denen dieses Abkommen für Steuern nach den einschlägigen Bestimmungen des Absatzes 2 in Kraft tritt.

 

(4) Hätten die Bestimmungen des Artikels XXII des Abkommens von 1962 Anspruch auf eine höhere Entlastung von der Steuer gewährt als das vorliegende Abkommen, so behalten die genannten Bestimmungen ihre Wirkung ungeachtet der Absätze 2 und 3 für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen ansonsten nach Absatz 2 anwendbar gewesen wäre.

 

(5) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 17 kann eine natürliche Person, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens Zahlungen nach den Artikeln XIII und XV des Abkommens von 1962 erhielt, bezüglich dieser Zahlungen weiterhin die Artikel XIII und XV anstelle von Artikel 17 anwenden.

[1] In Kraft getreten am 28.11.2012 (BGBl 2013 II S. 331), Anwendung grundsätzlich ab 1.1.2013. Inkrafttreten geändert durch Bekanntmachung vom 24.1.2022, BGBl 2022 II S. 103. Anwendung grundsätzlich ab 1.1.2022. .

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