(1) 1Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. 2Diese Einkünfte können jedoch auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn

 

a)

dieser Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht; in diesem Fall können die Einkünfte nur insoweit im anderen Staat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können oder

 

b)

sich diese Person innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten insgesamt länger als 183 Tage im anderen Staat aufhält; in diesem Fall können die Einkünfte nur insoweit im anderen Staat besteuert werden, als sie aus der im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit stammen.

 

(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Buchsachverständigen.

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