(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,

 

a)

der Person steht im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung; in diesem Fall können die Einkünfte im anderen Vertragsstaat nur insoweit besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder

 

b)

die Person hält sich im anderen Vertragsstaat insgesamt 120 Tage oder länger während des betreffenden Steuerjahrs auf; in diesem Fall können die Einkünfte im anderen Staat nur insoweit besteuert werden, als sie für ihre im anderen Staat ausgeübten Tätigkeiten bezogen werden.

 

(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

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