(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,

 

a)

dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. 2In diesem Fall kann nur jener Teil der Einkünfte, der dieser festen Einrichtung zugerechnet werden kann, im anderen Vertragsstaat besteuert werden; oder

 

b)

dass sie sich im anderen Vertragsstaat insgesamt 183 Tage oder länger innerhalb eines beliebigen Zeitraums von zwölf Monaten aufhält. 2In diesem Fall kann nur jener Teil der für diese Tätigkeiten erzielten Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, der auf die im anderen Staat ausgeübten Tätigkeiten entfällt.

 

(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische und unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

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