Der Arbeitgeber muss die erhobenen Daten nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO grundsätzlich dann löschen, wenn der Zweck für die Verarbeitung entfallen ist. Ungeachtet eines etwaigen Zweckentfalls sind die Daten spätestens dann zu löschen, wenn die entsprechende Rechtsgrundlage entfällt. Arbeitgeber müssen die zur Erfüllung des § 20a IfSG erhobenen Gesundheitsdaten ihrer Beschäftigten spätestens mit Ablauf des 31.12.2022 löschen, da die Rechtsgrundlage mit Wirkung zum 1.1.2023 entfällt.[1]

[1] Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 v. 16.9.2022 i. V. m. Art. 23 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.

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