Datenschutz: Rechtssicheres Angebot von Corona-Tests im Betrieb
Mit Corona-Tests sollen Infektion frühzeitig erkannt und die weitere Ausbreitung verhindert werden. Viele Beschäftigten nehmen die kostenlosen Testangebote gerne wahr. Für sie bedeuten die Tests Sicherheit, wenn sie mit Kunden zu tun haben oder mit Kollegen zusammenarbeiten. Für den Arbeitgeber ist das Testangebot jedoch ein zusätzlicher organisatorischer Aufwand, vor allem was den Datenschutz betrifft.
Angebot ist für Arbeitgeber verpflichtend – Teilnahme ist für Arbeitnehmer freiwillig
Laut der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zweimal wöchentlich einen Corona-Test zur Verfügung stellen, wenn diese nicht ausschließlich im Homeoffice tätig sind. Den Mitarbeitern ist es freigestellt, ob sie das Testanbot wahrnehmen wollen. Über diese Freiwilligkeit muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter informieren.
Achtung: Testergebnisse sind sensible Gesundheitsdaten
Bei den Corona-Testergebnissen handelt es sich laut Art. 9 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) um sensible Gesundheitsdaten. Um diese verarbeiten zu dürfen, sprich zu speichern oder zu dokumentieren, sind strenge Voraussetzungen zu erfüllen. Der Arbeitgeber ist allerdings gesetzlich nicht verpflichtet, die Ergebnisse zu dokumentieren. Deshalb empfehlen Datenschutzbeauftragte, sich die Ergebnisse weder zuschicken zu lassen noch zu speichern.
Wie lässt sich nachweisen, dass es ein Testangebot gibt bzw. dass es genutzt wird?
So können Sie als Arbeitgeber belegen, dass Sie für Ihre Mitarbeiter Tests anbieten:
- Bewahren Sie die Kaufbelege der Corona-Tests auf.
- Dokumentieren Sie, wie Sie Ihre Mitarbeiter über das Test-Angebot informiert haben.
- Legen Sie Listen an, in denen Sie notieren, wer an welchen Tagen einen Test erhalten hat.
Was ist bei der Verarbeitung der Testergebnisse zu beachten?
- Wollen Sie die Testergebnisse speichern, darf dies nur mit freiwilliger und ausdrücklicher – am besten schriftlicher – Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters erfolgen.
- Bei der Verarbeitung müssen Sie darauf achten, dass die sensiblen Daten stets geschützt sind und z. B. nicht durch Dritte eingesehen werden können.
- Begrenzen Sie die Speicherdauer der Ergebnisse.
- Löschen Sie die Daten spätestens nach einem Monat, denn die Testergebnisse sind nur Momentaufnahmen. Zudem gilt bei der DSGVO das Gebot der Datenminimierung.
-
Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz melden: Pflichten & Rechte
946
-
Bildschirmbrille: Wer trägt die Kosten?
552
-
Fürsorgepflichten des Arbeitgebers - eine Übersicht
435
-
Keine Arbeitszeiterfassung bei Vertrauensarbeitszeit
343
-
Gilt die ärztliche Schweigepflicht auch für Betriebsärzte?
260
-
Ist die Teilnahme an der arbeitmedizinischen Vorsorge eigentlich Arbeitszeit?
251
-
Gewerbeaufsicht im Haus: Rechte und Pflichten der Unternehmen
168
-
Arbeitsunfall im Homeoffice - was ist zu beachten?
141
-
Chronisch krank und berufstätig
135
-
Betriebliche Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz
122
-
Arbeitsunfall auf der Skipiste: Für Skilehrer ja, für Geschäftsführer nein?
28.11.2025
-
„Gassi-Gehen“ als fremdbestimmte Tätigkeit anerkannt
21.11.2025
-
Geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung
14.11.2025
-
Cannabis-Legalisierung: Konsequenzen für den betrieblichen Arbeitsschutz
10.11.20251
-
Maschinenverordnung: Gesetzesentwurf zur Umsetzung in Deutschland
01.09.2025
-
Sicherheitsrisiken an Unternehmensschnittstellen
05.08.2025
-
23-Kilo-Grenze für die Paketzustellung immer noch nicht geklärt
25.07.2025
-
Psychische Störungen: Bald schon eine anerkannte Berufskrankheit?
24.07.2025
-
Fürsorgepflichten des Arbeitgebers - eine Übersicht
21.07.2025
-
Forderung nach verbessertem Mutterschutz und lückenloser Arbeitszeiterfassung
10.07.2025