Datenschutz: Rechtssicheres Angebot von Corona-Tests im Betrieb

Seit April 2021 besteht für Unternehmen die Pflicht, ihren Arbeitnehmern einen Corona-Test anzubieten. In Sachen Datenschutz bedeutet dies besondere Herausforderungen.

Mit Corona-Tests sollen Infektion frühzeitig erkannt und die weitere Ausbreitung verhindert werden. Viele Beschäftigten nehmen die kostenlosen Testangebote gerne wahr. Für sie bedeuten die Tests Sicherheit, wenn sie mit Kunden zu tun haben oder mit Kollegen zusammenarbeiten. Für den Arbeitgeber ist das Testangebot jedoch ein zusätzlicher organisatorischer Aufwand, vor allem was den Datenschutz betrifft.

Angebot ist für Arbeitgeber verpflichtend – Teilnahme ist für Arbeitnehmer freiwillig

Laut der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zweimal wöchentlich einen Corona-Test zur Verfügung stellen, wenn diese nicht ausschließlich im Homeoffice tätig sind. Den Mitarbeitern ist es freigestellt, ob sie das Testanbot wahrnehmen wollen. Über diese Freiwilligkeit muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter informieren.

Achtung: Testergebnisse sind sensible Gesundheitsdaten

Bei den Corona-Testergebnissen handelt es sich laut Art. 9 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) um sensible Gesundheitsdaten. Um diese verarbeiten zu dürfen, sprich zu speichern oder zu dokumentieren, sind strenge Voraussetzungen zu erfüllen. Der Arbeitgeber ist allerdings gesetzlich nicht verpflichtet, die Ergebnisse zu dokumentieren. Deshalb empfehlen Datenschutzbeauftragte, sich die Ergebnisse weder zuschicken zu lassen noch zu speichern.

Wie lässt sich nachweisen, dass es ein Testangebot gibt bzw. dass es genutzt wird?

So können Sie als Arbeitgeber belegen, dass Sie für Ihre Mitarbeiter Tests anbieten:

  • Bewahren Sie die Kaufbelege der Corona-Tests auf.
  • Dokumentieren Sie, wie Sie Ihre Mitarbeiter über das Test-Angebot informiert haben.
  • Legen Sie Listen an, in denen Sie notieren, wer an welchen Tagen einen Test erhalten hat.

Was ist bei der Verarbeitung der Testergebnisse zu beachten?

  • Wollen Sie die Testergebnisse speichern, darf dies nur mit freiwilliger und ausdrücklicher – am besten schriftlicher – Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters erfolgen.
  • Bei der Verarbeitung müssen Sie darauf achten, dass die sensiblen Daten stets geschützt sind und z. B. nicht durch Dritte eingesehen werden können.
  • Begrenzen Sie die Speicherdauer der Ergebnisse.
  • Löschen Sie die Daten spätestens nach einem Monat, denn die Testergebnisse sind nur Momentaufnahmen. Zudem gilt bei der DSGVO das Gebot der Datenminimierung.

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