Der potenzielle Arbeitgeber hat zweifellos ein erhebliches Interesse am Einholen einer Referenz beim ehemaligen Arbeitgeber des Bewerbers, wenn dieser seinen Bewerbungsunterlagen z. B. kein Arbeitszeugnis des vorherigen Arbeitgebers beilegt.

Dennoch stellt eine Erhebung dieser Informationen in aller Regel einen Verstoß gegen den Direkterhebungsgrundsatz dar. Im konkreten Fall überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Bewerbers, sodass das Einholen einer Referenz beim früheren Arbeitgeber grundsätzlich einen Datenschutzverstoß darstellt. Im öffentlichen Bereich ist dies gemäß der Landesdatenschutzgesetze der Länder meistens sogar ausdrücklich gesetzlich verboten. Eine Erhebung ist im nicht-öffentlichen wie im öffentlichen Bereich daher nur zulässig, sofern der Bewerber seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.

Der ehemalige Arbeitgeber des Bewerbers verstößt zudem regelmäßig gegen seine dem Arbeitsvertrag nachwirkende Treuepflicht, wenn er ohne das Einverständnis des Betroffenen Informationen gegenüber Dritten offenlegt. Die aufgezeigten Grundsätze gelten auch bei der Besetzung einer Position mit besonderer Verantwortung, bei der eine höhere Sorgfaltspflicht des potenziellen Arbeitgebers anzunehmen ist.

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