Begriff

Hinter dem Arbeitsmodell "Crowdworking" steht das Konzept, dass Unternehmen einzelne Aufträge oder Projekte, wie beispielsweise Texterstellung, Datenrecherche, IT-Dienstleistungen, Design- oder andere Arbeitsleistungen, über Internet-Plattformen vergeben. Es kann sich aber auch um ortsgebundene Tätigkeiten handeln, wie Reinigungsdienste oder Personenbeförderung. Ein persönliches Kennenlernen ist nicht erforderlich. Begrifflich wird von Crowdworking oder auch Plattformarbeit gesprochen. "Crowd" deshalb, weil ein Unternehmen einen Auftrag im Netz anbietet und dann ein Dritter – im Prinzip irgendwo auf der Welt – diesen Auftrag ausführt. Das Konzept, das hinter Crowdworking steht, ist also die Vergabe von herkömmlichen unternehmensinternen Aufgaben und Projekten über Online-Plattformen an externe Arbeitskräfte, die diese Aufträge dann gegen Bezahlung durchführen. Bei der Plattform Clickworker sind beispielsweise über 6 Millionen Personen angemeldet. Crowdsourcing bietet Unternehmen die Möglichkeit einer digitalen Form des Outsourcings.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem. BetrVG, ggf. soll eine Abgrenzung zum HAG vorgenommen werden; DSGVO; BDSG; Urheberrechtsgesetz; BAG, Urteil v. 1.12.2020,9 AZR 102/20, Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Selbstständigkeit.

Sozialversicherung: Beim Crowdworking wird meistens mit einem Werkvertrag gearbeitet. Da die plattformbasierte Arbeit jedoch völlig unterschiedliche Bereiche und Tätigkeiten betrifft, kommt es bei der rechtlichen Einordnung immer auf die einzelne Fallgestaltung an. Crowdworker sind daher nicht automatisch als Selbstständige einzuordnen. Es ist eine Abgrenzung vorzunehmen, ob im Einzelfall ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wurde. Hierfür sind die Vorschriften aus dem Sozialversicherungsrecht relevant, insbesondere § 7 SGB IV.

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