Zu der Frage, ob ein Crowdworker selbstständig tätig ist oder doch als Arbeitnehmer einzustufen ist, gibt es bisher nur vereinzelt höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Das BAG hat entschieden, das bei Crowdworkern nicht eine automatische Einstufung als Selbstständige vorliegt.[1] Unter bestimmten Bedingungen sind Crowdworker – unabhängig von der Bezeichnung im Vertrag – als Arbeitnehmer anzusehen. Das BAG hat hier konkret darauf hingewiesen, dass die "Arbeitnehmereigenschaft" nach § 611a BGB davon abhängt, "dass der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Zeigt die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Die dazu vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände kann ergeben, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sind. Für ein Arbeitsverhältnis spricht, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolgedessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann".

 
Hinweis

Arbeitnehmereigenschaft

Entscheidend für die Einstufung als Arbeitnehmer ist also, ob der Auftragnehmer in "arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit" leistet.

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war der Crowdworker zwar vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten des beklagten Unternehmens verpflichtet, allerdings war die Auftragsgestaltung so vom beklagten Unternehmen organisiert, dass der Crowdworker nur über eine bestimmte Anzahl jeweils fest vorgegebener Kleinstaufträge ein bestimmtes Verdienst-Level und damit erst zu einem höheren Stundenlohn "aufsteigen" konnte. Dieses "Anreizsystem" war dazu geeignet, dass der klagende Crowdworker "dazu veranlasst worden (sei), kontinuierlich Kontrolltätigkeiten zu erledigen".

Dieses Urteil hat die Wichtigkeit aufgezeigt, eine Prüfung und vor allem eine möglichst eindeutige Ermittlung der Umstände vorzunehmen, die für die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit oder eben einer Einordnung als Arbeitnehmer wesentlich sind.

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